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Satzung

CVJM-Landesverband Bayern e.V. mit Sitz in Nürnberg

Stand: 13.11.2021

Abkürzungen:

 

Landesverband CVJM-Landesverband Bayern e.V.
Vereine Christliche Vereine Junger Menschen
Gruppen CVJM-Gruppen
EwV Erweiterter Vorstand 
HA Hauptausschuss
DV Delegiertenversammlung

Hinweis:

 

Grundsätzlich gibt es in der Satzung keine geschlechtsspezifischen Unterschiede und alle Ämter können von allen Menschen besetzt werden. Um die Satzung besser lesen zu können, wird auf die eigentlich korrekte Ausformulierung der Bezeichnungen verzichtet.

§ 1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen CVJM-Landesverband Bayern e.V., im Folgenden „CVJM Bayern" genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg.
  3. Er ist unter der Registernummer 6 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
  4. Der CVJM Bayern ist dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. mit seinem Sitz in Kassel und damit dem Weltbund der CVJM mit dem Sitz in Genf angeschlossen.
  5. Der CVJM Bayern ist als freier Träger Mitglied im Diakonischen Werk Bayern e.V. mit Sitz in Nürnberg.

 

§ 2 - Grundlagen

  1. Grundlage der Arbeit des CVJM Bayern ist die „Pariser Basis“ des Weltbundes der Christlichen Vereine Junger Männer – CVJM vom 22. August 1855 und die Ergänzungen des Gesamtverbandes.

    „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“

    Zusatz zur „Pariser Basis“: „Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“ (Paris, 22. August 1855)

  2. Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen Menschen offen. Die „Pariser Basis" gilt heute im Bereich des CVJM Bayern für die Arbeit mit allen Menschen.
  3. Der CVJM Bayern ist parteipolitisch neutral.

 

§ 3 - Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der CVJM Bayern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung der Religion
    2. die Förderung der Jugendhilfe
    3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  3. Der CVJM Bayern ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des CVJM Bayern dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine satzungswidrigen Zuwendungen aus den Mitteln des CVJM Bayern. Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte Mitglieder zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sind möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des CVJM Bayern fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder der Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Darüber entscheidet der Hauptausschuss. Über die Höhe der Vergütung der vom Verein angestellten Organmitglieder entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 - Aufgaben und Tätigkeiten

  1. Der CVJM Bayern erfüllt seinen satzungsmäßigen Zweck durch eigene Aktivitäten, durch Förderung der Vereine vor Ort, und durch die Unterstützung internationaler Arbeit. In den Gremien des CVJM Bayern können weitere Aufgaben beschlossen werden.
  2. Er
    a. stellt die Gemeinschaft und die Zusammenarbeit unter den Vereinen und Gruppen her und fördert sie,
    b. sorgt für Impulse und Unterstützung zur Entstehung und Gründung neuer Vereine,
    c. vertritt gemeinsame Themen und Anliegen der Vereine und Gruppen gegenüber Dachorganisationen, Staat, Kirche und Gesellschaft.
  3. Er fördert die Arbeit der Vereine und Gruppen, vor allem durch
    a. Evangelisationen und missionarische Aktionen
    b. regionale und überregionale Veranstaltungen
    c. Schulungsangebote für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter
  4. Er betreibt Jugend-, Seelsorge- und Sozialarbeit und bietet eigene Freizeitmaßnahmen an.
  5. Er betreibt die Burg Wernfels bei Spalt als Jugendbegegnungsstätte und geistliches Zentrum der bayerischen CVJM-Bewegung, unterhält und pflegt sie und sorgt für den Erhalt dieses kulturhistorischen Baudenkmals. Er kann weitere Freizeitheime und Jugendherbergen einrichten und betreiben.
  6. Er fördert die internationale Jugendarbeit, auch in Zusammenarbeit mit dem CVJM-Gesamtverband und dem Weltbund der Christlichen Vereine Junger Menschen (World Alliance of Young Men‘s Christian Associations – YMCAs).
  7. Er kann zum Zwecke der Förderung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Stiftungen errichten.
  8. Er kann sich im Rahmen seiner Vermögensverwaltung auch an juristischen Personen beteiligen und solche errichten.

 

§ 5 - Mitgliedschaft

  1. Der CVJM Bayern ist ein Zusammenschluss der CVJM in Bayern, das sind die
    Christlichen Vereine Junger Menschen (Vereine) und die CVJM-Gruppen (Gruppen).
  2. Es können nur Vereine und Gruppen aufgenommen werden, deren Arbeit auf der Grundlage der „Pariser Basis“ und ihrer Ergänzungen geschieht (§ 2) und deren Satzungen keinen wesentlichen Bestimmungen dieser Satzung widersprechen.
  3. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages an den CVJM Bayern bei gleichzeitiger Vorlage der Satzung.
  4. Die Aufnahme ist rechtskräftig, sobald der EwV (§ 12 Absatz 4e) sie beschlossen hat.

 

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereine und Gruppen
    1. halten untereinander geschwisterliche Gemeinschaft,
    2. verpflichten sich, ihrer Satzung und ihrer Arbeit die Ziele dieser Satzung zugrunde zu legen,
    3. verpflichten sich, wesentliche Änderungen an ihrer Satzung dem CVJM Bayern vorzulegen,
    4. unterstützen den CVJM Bayern bei der Durchführung seiner Aufgaben.
  2. Die Vereine und Gruppen zahlen einen jährlichen Landesverbandsbeitrag, dessen Höhe durch die DV (§ 9 Absatz 4a) festgelegt wird.
  3. Die Vereine und Gruppen sind verpflichtet, jährlich einen vom CVJM Bayern bereitgestellten Fragebogen zu beantworten.
  4. Vereine und Gruppen haben das Recht, für je angefangene hundert Mitglieder, für die ein Landesverbandsbeitrag zu entrichten ist, einen stimmberechtigten Delegierten in die DV zu entsenden. Voraussetzung für die Stimmberechtigung ist, dass der Beitrag mindestens zwei Wochen vor Beginn der DV bezahlt ist. Über begründete Abweichungen entscheidet der Vorstand (§ 11 Absatz 4b).
  5. Für Vereine und Gruppen mit mehr als einem Delegierten ist Grundlage zu Absatz 4 der vom CVJM Bayern jeweils zuletzt angeforderte Fragebogen (Absatz 3), soweit die Anforderung länger als drei Monate zurückliegt.
  6. Über Absatz 4 hinaus können von den Vereinen, Gruppen und Landesverbandsorganen (§ 8) weitere CVJM-Mitglieder und Gäste ohne Stimmrecht in die DV entsandt oder eingeladen werden.

 

§ 7 - Austritt und Ausschluss von Vereinen und Gruppen

  1. (1) Der Austritt aus dem CVJM Bayern kann mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum Ende eines jeden Quartals, unter Angabe der Gründe gegenüber dem EwV schriftlich erklärt werden.
  2. Vereine und Gruppen, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder in sonstiger Weise trotz geschwisterlicher Ermahnung beharrlich gegen die Grundlagen des CVJM Bayern handeln, können durch den EwV ausgeschlossen werden. Sie können mit einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses dem Ausschluss durch den EwV widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Daraufhin entscheidet der HA endgültig.
  3. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keine Ansprüche gegen das Vermögen des CVJM Bayern.

 

§ 8 - Organe des Landesverbandes

  1. Die Organe des CVJM Bayern sind:
    1. Die Delegiertenversammlung - DV - (§ 9)
    2. Der Hauptausschuss - HA - (§ 10)
    3. Der Vorstand (§ 11)
    4. Der Erweiterte Vorstand - EwV - (§ 12)
  2. Die Sitzungen eines Organs können auch online / virtuell abgehalten werden. In diesem Fall sind den Mitgliedern des Organs zusammen mit der Einladung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Sitzung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen oder Apps möglich ist, und dass die Daten der zur Abstimmung berechtigten Personen und die Abstimmungsergebnisse weder verknüpft sind noch einander zugeordnet werden können.

  3. Für alle Organe werden für die Anwesenheits- und Stimmrechte die Regelungen des § 34 BGB angewandt.

 

§ 9 - Delegiertenversammlung (DV)

  1. Zusammensetzung
    1. Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.
    2. Die Stimmberechtigung richtet sich nach § 6 Absatz 4.
    3. Jedem Delegierten steht nur eine Stimme zu. Mitgliedsvereine mit mehreren Stimmrechten (§ 6 Absatz 4) können diese nur mit der entsprechenden Anzahl von Delegierten wahrnehmen.
    4. Mitgliedsvereine, die keinen Delegierten entsenden, können nicht abstimmen.
    5. Die Übertragung von Stimmen an andere Mitgliedsvereine sowie Vertretung durch Vollmacht ist nicht zugelassen.
    6. Die Mitglieder des Vorstandes und der Generalsekretär haben je eine Stimme; sie können nicht als Delegierte eines Vereins oder einer Gruppe abstimmen.
    7. Alle Mitglieder eines Organs (§ 8) haben Anwesenheitsrecht.
  2. Einberufung
    1. Die DV wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche DV ist innerhalb einer Frist von acht Wochen durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedsvereine unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt.
    2. Die Einladung zu einer DV erfolgt textlich oder digital unter Angabe der Tagesordnung, wenigstens vier Wochen vor dem Termin.
    3. Vereine, Gruppen und Mitglieder des HA sind berechtigt, Anträge in die DV einzubringen. Diese sind mindestens zwei Wochen vor der DV beim Vorstand textlich einzureichen und die Mitgliedsvereine durch den CVJM Bayern zu informieren. Später eingereichte Anträge werden nur zugelassen, wenn sich die DV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln dafür entscheidet. Abstimmungen sind nur zulässig über Punkte der ursprünglichen Tagesordnung.
  3. Beschlussfassung
    1. Die DV wird vom Vorstand oder von einer vom Vorstand beauftragten Person geleitet.
    2. Über die Art der Abstimmung entscheidet die DV. Geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn sie von einem Delegierten beantragt wird.
    3. Jede ordnungsgemäß einberufene DV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, soweit diese Satzung nicht anderes vorschreibt.
    4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    5. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
    6. Über Ergebnisse und Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, welche vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
  4. Aufgaben
    1. Die DV beschließt
      • über die Grundsätze, nach welchen der HA und der EwV zu arbeiten haben,
      • über Mitgliedsbeiträge
      • über Anträge (Absatz 2c)
      • über Satzungsänderungen (§ 13)
      • und über eine Auflösung des Landesverbandes. (§ 14)
    2. Die DV berät über die inhaltliche Arbeit des Landesverbandes.
    3. Die DV nimmt Arbeitsberichte aus den verschiedenen Arbeitsbereichen des CVJM Bayern entgegen und bespricht sie.
    4. Die DV bestimmt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des HA (§ 10 Absatz 1a).
    5. Die DV wählt und beruft die Mitglieder des HA.
    6. Die DV erlässt eine Wahlordnung zur Wahl und Berufung der Mitglieder des HA, EwV und des Vorstandes.
    7. Die DV kann Personen, die sich um den Landesverband verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern in den HA berufen.

 

§ 10 - Hauptausschuss (HA)

  1. Zusammensetzung
    1. Der Hauptausschuss besteht aus den von der DV
      • mind. 20 und max. 40 gewählten Mitgliedern
      • den zusätzlich berufenen Mitgliedern
      • sowie den Ehrenmitgliedern
    2. Ferner gehören der CVJM-Generalsekretär und der CVJM-Geschäftsführer sowie aus der Gemeinschaft der CVJM-Landessekretäre zwei Delegierte, die dem Sitzungsleiter vor Sitzungsbeginn zu benennen sind, dem HA an.
    3. Stimmberechtigt im HA sind
      • die gewählten und berufenen Mitglieder des HA
      • Ehrenmitglieder, die vor dem 1.1.2021 berufen wurden (§ 9 Absatz 4g)
      • der CVJM-Generalsekretär und der CVJM-Geschäftsführer
      • die beiden Delegierten aus der Gemeinschaft der CVJM-Landessekretäre.
    4. Mit beratender Stimme nehmen die Ehrenmitglieder, die nach dem 31.12.2020 berufen wurden, sowie die CVJM-Hausleiter (§ 4 Absatz 5) am HA teil.
    5. Wählbar sind alle nach dem Bürgerlichen Recht voll geschäftsfähigen Mitglieder der dem CVJM Bayern angeschlossenen Vereine und Gruppen.
    6. Die gewählten Mitglieder des HA führen ihr Amt vier Jahre. Sie bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ausgeschiedener HA-Mitglieder ist möglich.
    7. Scheidet ein gewähltes HA-Mitglied vorzeitig aus, so tritt an dessen Stelle, wer bei der letzten Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erreichte. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Neuwahl.
    8. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, kann der EwV für die verbleibende Amtszeit Ersatz berufen. Die Sätze e und j gelten sinngemäß.
    9. Berufen werden können natürliche Personen, die nach dem Bürgerlichen Recht voll geschäftsfähig sind.
    10. Zusätzliche HA-Mitglieder können auch zwischen den Wahlperioden berufen werden. Alle berufenen HA-Mitglieder führen ihr Amt bis zur nächsten Neuwahl.
  2. Einberufung
    1. Der HA wird bei Bedarf, jedoch mindestens jährlich zweimal vom Vorstand einberufen.
    2. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens zehn stimmberechtigte HA-Mitglieder sie textlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand beantragen.
    3. Die Einladung zu einer HA-Sitzung erfolgt textlich oder digital unter Angabe der Tagesordnung, wenigstens zwei Wochen vor dem Termin.
    4. Jedes HA-Mitglied ist berechtigt, Anträge in die HA-Sitzung einzubringen. Diese sind mindestens eine Woche vor der HA-Sitzung beim Vorstand textlich einzureichen. Später eingereichte Anträge werden nur zugelassen, wenn sich der HA mit einer Mehrheit von zwei Dritteln dafür entscheidet. Abstimmungen sind nur zulässig über die Punkte der ursprünglichen Tagesordnung.
    5. Zu den Sitzungen des HA sollen mit beratender Funktion eingeladen werden:
      • die übrigen CVJM-Landessekretäre, die nicht als Delegierte gemäß Absatz 1b teilnehmen,
      • die vom HA bestätigten Leiter der Fachausschüsse (§ 10 Absatz 4d),
      • die Vertreter und Delegierten des CVJM Bayern in anderen Gremien (§ 10 Absatz 4d), sofern ihr Fachgebiet beraten wird.
  3. Beschlussfassung
    1. Leitung der HA-Sitzung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Protokollführung richten sich sinngemäß nach § 9 Absatz 3 dieser Satzung.
    2. Zwischen den HA-Sitzungen kann briefliche und digitale Abstimmung erfolgen. Sie kommt nicht zustande, wenn mindestens zehn stimmberechtigte HA-Mitglieder innerhalb von sieben Tagen nach Versand der Abstimmungsunterlagen Einspruch dagegen erheben.
  4. Aufgaben
    1. Der HA berät, begleitet, beschließt und überwacht die Arbeit des CVJM Bayern im Rahmen der Satzung. Die daraus resultierenden Aufgaben werden dem EwV oder Vorstand übertragen.
    2. Er sorgt dafür, dass die in § 2 gegebenen Grundlagen eingehalten und die in § 4 enthaltenen Aufgaben verwirklicht werden.
    3. Der HA prüft und beschließt das vom Schatzmeister eingebrachten Budget und genehmigt die Jahresrechnung.
    4. Zu den Aufgaben des HA gehören ferner
      • die Berufung des CVJM-Generalsekretärs,
      • die Genehmigung des Stellenplanes,
      • die Wahl der Rechnungsprüfer,
      • die Entlastung des EwV und des Vorstandes,
      • die Beschlussfassung über Einsprüche gemäß § 7 Absatz 2,
      • die Bildung von Fachausschüssen zur eigenen Beratung und Unterstützung der Arbeit (z.B. Bau- oder Finanzausschuss),
      • die Kenntnisnahme von Berichten über Beteiligungen an juristischen Personen,
      • die Vertretung des CVJM Bayern in Dachverbänden,
      • die Berufung der Vertreter des CVJM Bayern in anderen Gremien.
    5. Der HA beschließt über den Kauf und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden sowie über die Planung von Baumaßnahmen, für die ein Bauantrag erforderlich ist.
    6. Der HA wählt aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern
      • den Vorsitzenden des CVJM Bayern,
      • die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
      • den Schatzmeister
      • die übrigen Mitglieder des EwV nach einer von der DV beschlossenen Wahlordnung.
    7. Der HA entscheidet über Berufungen in den EwV nach § 12 Absatz 1.
    8. Der HA kann Aufgaben seines Funktionsbereiches dem EwV oder Vorstand zur Beratung und Entscheidung übertragen.

 

§ 11 - VORSTAND

  1. Zusammensetzung
    1. Der Vorstand im Sinne des §§ 26 ff. BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
    2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
    3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder bei Beauftragung durch den Vorsitzenden die weiteren Vorstandsmitglieder nach außen tätig werden.
    4. Die gewählten Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt vier Jahre. Sie bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

      Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wählt der HA ein Ersatzmitglied (§ 10 Absatz 4f). Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Neuwahl.
  2. Einberufung
    1. Der Vorstand wird bei Bedarf, jedoch mindestens sechsmal jährlich vom Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen.
    2. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes sie textlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorsitzenden beantragen.
    3. Die Einladung zu einer Sitzung des Vorstands erfolgt textlich oder digital unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung, wenigstens sieben Tage vor dem Termin.
    4. In dringenden Fällen kann textliche oder telefonische Abstimmung erfolgen. Sie kommt nicht zustande, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands unverzüglich dagegen Einspruch erheben. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.
  3. Beschlussfassung
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Vorstands ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    2. Die Leitung der Sitzung des Vorstands, Arbeitsweise, Abstimmung und Protokollführung richten sich sinngemäß nach § 9 Absatz 3.
  4. Aufgaben
    1. Aufgabe des Vorstandes ist die rechtliche Vertretung des CVJM Bayern in allen Fällen.
    2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ferner
      • die Einberufung des Hauptausschusses und der Delegiertenversammlung jeweils in Abstimmung mit dem EwV,
      • die Einberufung des EwV,
      • die Entscheidung nach § 6 Absatz 4 dieser Satzung; eine Delegation dieser Aufgabe ist möglich,
      • die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten bei Beteiligungen an juristischen Personen.
    3. Dem Vorstand obliegt die Dienst- und Fachaufsicht über das gesamte Personal des CVJM Bayern. Im Innenverhältnis des CVJM Bayern kann er sie textlich an andere Personen übertragen.
    4. Der Vorstand beschließt nach Absprache mit dem CVJM-Generalsekretär und dem CVJM-Geschäftsführer die finanziellen und sozialen Angelegenheiten (z.B. Lohn, Gehalt, Personalkredite und dergleichen) für das gesamte Personal.

 

§ 12 - Erweiterter Vorstand

  1. Zusammensetzung
    1. Der EwV besteht aus mindestens neun und höchstens elf vom HA gewählten Mitgliedern, nämlich
      • dem Vorstand des CVJM Bayern (§ 11)
      • fünf bis sieben Beisitzern (§ 10 Absatz 4f)
      • den zusätzlich berufenen Mitgliedern (§ 10 Absatz 4g)
    2. Ferner gehören der CVJM-Generalsekretär mit Sitz und Stimme sowie der CVJM-Geschäftsführer mit beratender Stimme dem EwV an.
    3. Die gewählten Mitglieder des EwV führen ihr Amt vier Jahre. Sie bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    4. Die berufenen Mitglieder des EwV führen ihr Amt bis zur nächsten Neuwahl.
    5. Scheidet ein gewählter Beisitzer des EwV vorzeitig aus, wählt der HA ein Ersatzmitglied (§ 10 Absatz 4f). Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Neuwahl.
  2. Einberufung
    1. Der EwV wird bei Bedarf, jedoch mindestens sechsmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
    2. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens vier Mitglieder des EwV sie textlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand beantragen.
    3. Die Einladung zu einer Sitzung des EwV erfolgt textlich oder digital unter Angabe der Tagesordnung, wenigstens sieben Tage vor dem Termin.
    4. In dringenden Fällen kann textliche oder telefonische Abstimmung erfolgen. Sie kommt nicht zustande, wenn mindestens drei Mitglieder des EwV unverzüglich dagegen Einspruch erheben. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.
  3. Beschlussfassung
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des EwV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des EwV anwesend ist.
    2. Die Leitung der Sitzung des EwV, Arbeitsweise, Abstimmung und Protokollführung richten sich sinngemäß nach § 9 Absatz 3.
  4. Aufgaben
    1. Die Mitglieder des EwV übernehmen bestimmte Aufgabenbereiche (Schriftführer u.a.), die sie untereinander verteilen. Über die Aufgabenverteilung ist der HA zu informieren.
    2. Der EwV repräsentiert den CVJM Bayern in der Öffentlichkeit und im Rahmen seiner Aufgaben bei den Vereinen und Gruppen.
    3. Der EwV verantwortet alle laufenden Geschäfte, insbesondere die Budget-, Finanz- und Vermögensverwaltung.
    4. Unter der Verantwortung des EwV leitet der CVJM-Generalsekretär die Arbeit des CVJM Bayern, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
    5. Zu den Aufgaben des EwV gehören ferner
      • die Verantwortung für den Vollzug der Beschlüsse des HA und der DV
      • die Aufnahme neuer Vereine und Gruppen unter Prüfung ihrer Satzung
      • der Ausschluss von Vereinen und Gruppen
      • die Stundung und der Erlass von Landesverbandsbeiträgen
      • die Berufung der CVJM-Landessekretäre und die Zuweisung der Aufgabenbereiche
      • die Ordnung der dienstlichen Belange des CVJM-Generalsekretärs soweit sie nicht zu den Aufgaben des Vorstandes gehören (§ 11 Absatz 4c und 4d)
      • die Anstellung, Geschäftsverteilung und Dienstanweisung für die übrigen hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeiter im CVJM Bayern, soweit sie nicht zu den Aufgaben des Vorstandes gehören (§ 11 Absatz 4c und 4d)
    6. Der EwV kann für die Arbeit der Geschäftsstelle Geschäftsordnungen aufstellen sowie das finanzielle Anweisungsrecht regeln.
    7. Der EwV unterrichtet den HA über die geleistete Arbeit und informiert die DV über wichtige Angelegenheiten.
    8. Der EwV kann Aufgaben seines Funktionsbereiches
      • dem Vorstand,
      • einzelnen oder mehreren Mitgliedern EwV,
      • dem CVJM-Generalsekretär,
      • dem CVJM-Geschäftsführer,
      • den CVJM-Landessekretären oder anderen Mitarbeitern des CVJM Bayern

        zur Beratung und/oder Entscheidung übertragen.

 

§ 13 - Satzungsänderungen

  1. Diese Satzung kann nur durch Beschluss einer Delegiertenversammlung geändert oder durch eine neue Satzung ersetzt werden.
  2. Diese DV beschließt mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Die biblische Grundlage des CVJM Bayern (§ 2) darf nicht aufgehoben werden.
  4. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt sind.

 

§ 14 - Auflösung des Landesverbandes

  1. Der CVJM Bayern kann nur durch Beschluss einer eigens einberufenen Delegiertenversammlung aufgelöst werden.
  2. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens von einem Drittel der angeschlossenen Vereine und Gruppen ausgehen.
  3. Die Antragsteller müssen mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine und außerdem mindestens ein Drittel der Delegiertenstimmen repräsentieren, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang beim Vorstand) nach dem Stand der zuletzt eingereichten Fragebogen bei einer Delegiertenversammlung stimmberechtigt wären, und insbesondere den Landesverbandsbeitrag bezahlt haben. § 6 Absatz 4 und 5 dieser Satzung gilt sinngemäß.
  4. Diese DV beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
  5. Nach beschlossener Auflösung hat der amtierende Vorstand unverzüglich die Geschäfte abzuwickeln und die Auflösung durchzuführen.
  6. Einberufung, Leitung der DV, Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Protokollführung richten sich sinngemäß nach den in § 9 Absatz 3 dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen, soweit § 14 nichts anderes bestimmt.
  7. Bei Auflösung des CVJM Bayern oder bei Fortfall des bisherigen Zwecks (§ 3) fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an den CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V., mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 15 - Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde am 8. November 1986 beschlossen und am 12. November 1988 sowie am 8. November 1992, am 9. November 1996, am 9. November 2002, am 8. November 2003, am 14. November 2009 und zum 13. November 2021 geändert.
  2. Diese Satzung mit den von der Delegiertenversammlung am 13. November 2021 beschlossenen Satzungsänderungen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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