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Transparenzregister: Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen wird abgeschafft

 

Im Entwurf des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes vom 31.03.2021 ist die Abschaffung der Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen.

 

Der Finanzausschuss hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Transparenz­register- und Finanz­informations­gesetzes beschlossen. Bisher sind Vereinigungen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters nur befreit, wenn sie jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenzahlung stellen. Der Antrag ist gegenüber der Bundesanzeiger Verlag per E-Mail zu stellen. Der Antragsteller muss im Antrag die steuerbegünstigte Körperschaft genau benennen und ihre Antragsberechtigung, zum Beispiel durch einen Vereinsregisterauszug, nachweisen.

Zum Nachweis der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) ist der Feststellungsbescheid oder, sobald dieser vorliegt, nur der letzte Freistellungsbescheid beizufügen. Der Antrag kann für das laufende Kalenderjahr gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags auf Befreiung stellt für die Körperschaften einen bürokratischen Aufwand dar, vor allem im Hinblick auf die Gebührenhöhe. Sie beträgt derzeit 4,80 Euro jährlich.

 

Aus diesem Grund sollen steuerbegünstigte Körperschaften von der Gebührenerhebung befreit werden. Dann muss auch kein Antrag auf Befreiung mehr gestellt werden.

Hinweis: Unklar ist, wie die Meldung der Gemeinnützigkeit künftig erfolgt. Ab 2024 wird es aber ein zentrales Zuwendungsempfängerregister geben, über das alle gemeinnützigen Einrichtungen erfasst sind.

 

Quelle: www.vereinsknowhow.de